Vereinssatzung des Eisstock- und Kegelclubs Rottach-Egern e.V.
gegründet 21.11.1956 

Unsere Vereinssatzung (Stand 11. April 2011) hier herunterladen »

Dies ist erstmalig auch die elektronische Version der Satzung. Sie beruht auf der Satzung worauf geschrieben steht "neu geschrieben Dezember 1987". Diese Satzung wurde geändert aufgrund der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen 2009 und 2011 und zwar in den §§ 8 Abs. 2 und 11, 12 Abs. 1, 9 Abs. 7, 16 Abs. 2. Außerdem wurde die neue Rechtschreibung verwendet.

Für die Änderungen: Manetinsky, Schriftführer am 11.04.2011 21.30 Uhr.

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
§4 Ehrungen der Mitglieder
§5 Beiträge der Mitglieder
§6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins
§8 Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
§10 Der Vereinsausschuss
§11 Abteilungen
§12 Protokollierung der Beschlüsse
§13 Geschäftsjahr, Finanzen
§14 Der Kassenprüfer
§15 Auflösung des Vereins
§16 Sonstige Bestimmungen
§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand


§1 Name Sitz und Zweck des Vereins
Der am 21. November 1956 in Rottach-Egern gegründete Verein führt den Namen Eisstock - und Kegelclub Rottach - Egern e.V. kurz: EKC Rottach - Egern.
Er hat seinen Sitz in Rottach-Egern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach (nun München) eingetragen.

2.Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 bzw. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
3.1.1 Abhaltung von geeigneten Sportübungen,
3.1.2 Mithilfe bei der Instandhaltung der gemeindlichen Eis - und Asphaltstockanlagen sowie der Kegelbahnen, soweit diese nicht einem Pächter oder anderen Verfügungsberechtigten überlassen geworden sind,
3.1.3 Unterhaltung der Sportgeräte, sonstigen Gerätschaften und der Clubhütte,
3.1.4 Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Festlichkeiten und dergleichen,
3.1.5 Ausbildung und Einsatz von sachgemäß aus - und weitergebildeten Übungsleitern.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist politisch und konfessionell neutral.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
2.Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Annahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich als erteilt, wenn auch der zweite Elternteil diese Zustimmung nicht unbedingt schriftlich erteilt hat.
3.Die Abgabe des Antrages bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung beim Verein dieser schriftlich widersprochen hat. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme in den Verein ist das Mitglied der Satzung einschließlich sämtlicher etwaig erlassener Ordnungen unterworfen.
4.Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Ersten des Jahres, in dem sie beantragt wird.
5.Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1. 1 Tod
1. 2 Freiwilligen Austritt
1. 3 Streichung von der Mitgliederliste
1. 4 Ausschluss
1. 5 Auflösung des Vereins
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung per Einschreiben an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahrs wirksam, sofern die Bestimmungen gemäß §5 der Satzung erfüllt sind. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

3. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Mindestzeitraum von vier Wochen liegen, die erste Mahnung ist erst ein Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.

4. Ausschluss eines Mitgliedes
4.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes von Rechts wegen ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
4.1.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
4.1.2 Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
4.1.3 Verlust der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts.
4.2 Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen, gerechnet von der Zustellung der Ausschlusserklärung an, das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann in letzter Instanz endgültig entscheidet.
4.1.1 Sämtliche Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds haben bei beiden Instanzen schriftlich zu erfolgen.
4.1.2 Dem Betroffenen ist vor dem Vereinsausschuss und bei erfolgtem Einspruch auch vor der Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§4 Ehrungen der Mitglieder
1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereinssinns besonders verdient gemacht haben. Zur Benennung ist der Beschluss des Vereinsausschusses erforderlich.
3. Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.

§5 Beiträge der Mitglieder
1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Für bestimmte Sportarten können Zusatzbeiträge erhoben werden.
2. Beiträge und Zusatzbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden im ersten Monat des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
3. Beiträge und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das gilt nicht für die Festlegung der Zusatzbeiträge einzelner Abteilungen, soweit diese erhoben werden.
4. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ermäßigen sich die Beiträge auf ein Drittel, und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Hälfte der Beiträge, die für erwachsene Mitglieder erhoben werden.
5. Mitgliedern, die in Not sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Ein Erlass kann darüber hinaus nur in besonderen Fällen erfolgen.

§6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jeder über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags -, Diskussions - und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über Vermögensangelegenheiten ist Volljährigkeit erforderlich. Bei der Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu.
2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar in den Vorstand und Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder.
5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen. Alle Mitglieder können in jeder Abteilung des Vereins Sport betreiben.
6. Für die Mitglieder sind die Satzung, etwaige erlassene Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
8. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

§7 Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung 
2. Der Vorstand
3. Der Vereinsausschuss

§8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils nach Ende des Kalenderjahres statt, spätestens im April des Folgejahres. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn 
3.1 der Vorstand dies beschließt,
3.2 ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
5.1 Bericht des Vorstands
5.2 Bericht des Schriftführers
5.3 Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
5.4 Berichte der Abteilungen und Sportwarte
5.5 Entlastung des Vorstands
5.6 Wahlen, soweit diese erforderlich sind
5.7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5.8 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge, sofern diese geändert, erhoben oder fallengelassen werden sollen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit im Absatz 9 nicht anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen dürfen nur bei weniger als 1/3 der Gegenstimmen durchgeführt werden.
8. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung, bei Wahlvorschlägen mit schriftlicher Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen, einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerechte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies ist zwingend, wenn ein Antrag die Unterstützung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder hat. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Um die Rechtmäßigkeit der Wahl der Vorstandsmitglieder sicherzustellen, muss der Gewählte mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen können. Ist durch eine Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Wahlvorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die die meisten Stimmen im 1. Wahlgang auf sich vereinigen konnten. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder reicht einfache Mehrheit im 1 . Wahlgang aus.
10. Die Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, längstens jedoch 3 Monate nach Ablauf der Mitgliederversammlung, zu der sie nicht mehr kandidiert haben. Wiederwahlen sind zulässig.
11. Wahlen und Abstimmungen erfolgen nur dann geheim, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies vor der Wahl verlangen. Bei mehreren Kandidaten ist geheime Wahl vorgeschrieben.
12. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können nicht in einem Wahlgang erledigt werden.

§9 Der Vorstand
1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Kassenverwalter (Kassier)
1.4 dem Schriftführer

2. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine; der 2. Vorsitzende, der Kassenverwalter oder der Schriftführer sind nur dann zur Vertretung des Vereins berechtigt, wenn mindestens 2 von ihnen gemeinsam die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des S 26 BBG wahrnehmen.

3. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende, der Kassenverwalter oder der Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden und nur dann zur Vertretung berechtigt sind, wenn mindestens 2 von ihnen gemeinsam die Vertretung wahrnehmen.

4. Der Vorstand und Vereinsausschuss wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 2.000,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstückgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

8. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§10 Der Vereinsausschuss
1. Dem Vereinsausschuss gehören an:
1.1 die Mitglieder des Vorstandes
1.2 der Ehrenvorsitzende
1.3 die Leitung der einzelnen Abteilungen
1.4 die Sportwarte
1.5 mindestens zwei, aber nicht mehr als sechs Beisitzer, die auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

3. Darüberhinaus kann vom Vereinsausschuss ein Zeug- und Gerätewart berufen werden, der dann ebenfalls berechtigtes Mitglied des Vereinsausschusses ist.

4. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

5. Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt. Die Ergänzungswahl ist nur bis zu dem Tag statthaft, an dem die Mitgliederversammlung einen neuen Vereinsausschuss zu wählen hat.

§11 Abteilunqen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Für die Auflösung einer Abteilung ist ebenfalls der Vereinsausschuss zuständig.
2. Das im Verein betriebene Kegelscheiben stellt keine Abteilung im Sinne des S 1 1 Absatz 1 der Satzung dar, sondern gehört neben der Durchführung des Eis- und Asphaltstockschießens mit zum Hauptverein.
3. Die im Verein bestehenden Abteilungen geben sich eine Geschäftsordnung der vom Vereinsausschuss zugestimmt werden muss.
4. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter, ihre Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

5. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der 
Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.

6.Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erhalten. Eine sich daraus ergebende Kassenführung ist dem Kassenverwalter gegenüber verantwortlich. Die Erhebung eines zusätzlichen Beitrages dar nicht ohne vorherige Zustimmung durch den Vereinsausschuss vorgenommen werden.

§12 Protokollierunq der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll auszufertigen. Es muss vom Schriftführer bzw. Stellvertreter unterschrieben werden. Protokolle sind an alle Ausschussmitglieder zu senden. Einwendungen gegen das Protokoll sind schriftlich an alle Ausschussmitglieder zu senden. In allen Fällen genügt die elektronische Übermittlung. Über Einwendungen wird bei der nächsten Ausschusssitzung entschieden.

2. Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen.

§13 Geschäftsjahr, Finanzen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es endet zum 31.12. des jeweiligen Jahres. 

2. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes, insbesondere für sportliche, kulturelle und gesellige Zwecke aufgewendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§14 Der Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht einem Organ des Vereins angehören.

2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die kassenführenden Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, die sie durch ihre Unterschrift bestätigen und dem Vereinsausschuss hierüber einen Bericht vorlegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeit während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 15 Auflösunq des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, auf der 4/5 aller Mitglieder anwesend sind. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Notwendig ist auch hier wieder eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Im Falle der Vereinsauflösung bestellt die beschließende Versammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rottach Egern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Jugendsports gleichmäßig auf alle anderen Sportvereine zu verteilen hat. 3.Löst sich eine Abteilung des Vereins auf, so fällt deren bewegliches und unbewegliches Vermögen an den Hauptverein. 4.Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

§ 16 Sonstige Bestimmunqen
1. Wird eine Bestimmung dieser Satzung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die wegfallende Bestimmung ist sinngemäß zu ersetzen.

2. Die Satzung tritt durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 01.04.2011 und der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft. Gleichzeitig tritt dann die Satzung vom Dezember 1987 nebst bisheriger Ergänzungen und Berichtigungen außer Kraft.

§ 17 Erfüllunqsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Miesbach/Obb. 

Der Vorstand gez. Gabi Götschl
1. Vorsitzende gez. Michael Berger
2. Vorsitzender gez. Monika Fischer - Schöllenberger
Kassenverwalterin gez. Manfred Manetinsky
Schriftführer

TERMINE


Jahreshauptversammlung 2024.
am 29. April 2024 um 19.30 Uhr
im Gasthof-Almhof in Enterrottach

 1. BUNDESLIGA + DEUTSCHER MEISTER 2024.
Der EKC Rottach-Egern blickt auf eine erfolgreiche Saison zurück. Im Sommer der Aufstieg in die Bayernliga, dann der Aufstieg in die Bundesliga und nun jetzt Deutscher Meister der Seniorinnen - man könnte sagen, das Trippel ist geschafft. Wir sind stolz auf unsere Frauen!